In Bezug auf diese Zeitspanne wäre jedenfalls zu erwarten gewesen, dass der Versicherte – wenn er denn wirklich (wieder) Vollzeit arbeiten wollte – in Ergänzung zu seiner Tätigkeit beim Restaurant H. eine beliebige zusätzliche Hilfsarbeit im Umfang von 50 % gesucht hätte, wobei ihm hierzu der gesamte Arbeitsmarkt offen gestanden hätte (vgl. dazu Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 587/04 vom 27. April 2005 E. 3.1). Solche Anstrengungen sind nicht dokumentiert und in den beschwerdeführerischen Rechtsschriften auch nicht konkret geltend gemacht.