7.2/8). Zwischen dem Zeitpunkt des Auslaufens der Taggelder bis zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit liegen aber immer noch mehr als vier Jahre. In Bezug auf diese Zeitspanne wäre jedenfalls zu erwarten gewesen, dass der Versicherte – wenn er denn wirklich (wieder) Vollzeit arbeiten wollte – in Ergänzung zu seiner Tätigkeit beim Restaurant H. eine beliebige zusätzliche Hilfsarbeit im Umfang von 50 % gesucht hätte, wobei ihm hierzu der gesamte Arbeitsmarkt offen gestanden hätte (vgl. dazu Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 587/04 vom 27. April 2005 E. 3.1).