Der Beschwerdeführer hat auch im Rahmen seiner Stellungnahme vom 15. Januar 2024 keine medizinischen Unterlagen eingereicht, die eine andere Schlussfolgerung nahelegen. Man kann hier also festhalten, dass der Beschwerdeführer in der Zeit von August 2014 (Beginn der Anstellung im Restaurant H.) und September 2020 (Eintritt der Arbeitsunfähigkeit) zu 50 % gearbeitet hat, obwohl ihm für die ganze Zeit aus gesundheitlicher Sicht ein volles Erwerbspensum zumutbar gewesen wäre, wobei aber eben noch anzumerken ist, dass der Beschwerdeführer laut IK-Auszug bis Juli 2016 Arbeitslosentschädigung bezogen hatte (vgl. act. 7.2/8).