Vorweg ist hier nochmals darauf hinzuweisen, dass beim Beschwerdeführer eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit erst ab dem 7. September 2020 ausgewiesen ist. Für die Zeit davor kann aus versicherungsmedizinischer Hinsicht eine entsprechende Einschränkung nicht angenommen werden. Der Beschwerdeführer hat auch im Rahmen seiner Stellungnahme vom 15. Januar 2024 keine medizinischen Unterlagen eingereicht, die eine andere Schlussfolgerung nahelegen.