Bis Juli 2016 hatte er dabei noch Arbeitslosenentschädigung bezogen (vgl. den IK-Auszug; act. 7.2/8). Die Anstellung beim Restaurant H. entspricht jedenfalls offensichtlich einer langen Dauer. Für eine Berücksichtigung der in den Jahren 2008 – 2011 erzielten Einkünfte ist kein Raum, zumal der Versicherte die damalige Arbeitsstelle aus wirtschaftlichen und nicht aus gesundheitlichen Gründen verloren hatte (vgl. dazu AHI 1999 S. 240 E. 3b; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 587/04 vom 27. April 2005 E. 3.1).