d) Vorliegend ist zunächst entgegen der beschwerdeführerischen Kritik festzustellen, dass seitens der Vorinstanz bei der Bestimmung des Valideneinkommens korrekterweise auf jene Arbeit abgestellt wurde, die jener zuletzt beim Restaurant H. geleistet hatte. Betrachtet man den Lebenslauf des Versicherten (vgl. act. 3.1) war dieser ab August 2014 – mit Ausnahme einer Tätigkeit als Kellner beim Restaurant I. in J. von Februar bis April 2018 – bis April 2021 stets als Hilfskoch/Küchenhilfe beim Restaurant H. angestellt (wobei indes ab dem 7. September 2020 eine volle Arbeitsunfähigkeit bestand). Bis Juli 2016 hatte er dabei noch Arbeitslosenentschädigung bezogen (vgl. den IK-Auszug;