c) Der Beschwerdeführer hält der vorinstanzlichen Auffassung entgegen, dass er im Jahre 2011 letztmals ein Einkommen erzielt habe, das er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung heute auch erzielen wollen würde. Ab dem Jahr 2012 sei er vermehrt bei der Arbeitslosenkasse gewesen und habe Teilzeitpensen wahrgenommen. Er habe nur noch Hilfsstellen gefunden, was der Grund für das schwankende Jahreseinkommen gewesen sei. Es sei ein Valideneinkommen von Fr. 79'374.75 festzusetzen, welches dem Durchschnittseinkommen der letzten vier Jahre (2008 – 2011) entsprochen habe, in denen er seine erlernte Tätigkeit ausgeübt habe.