Seite 9 welcher Fr. 26'327.-- betrug. Im angefochtenen Entscheid rechnete die IV-Stelle den Betrag auf ein Pensum von 100 % hoch – entsprechend der erwähnten Summe von Fr. 52'654.--. Sie folgte hier offenbar dem Eingliederungsbericht vom 16. Mai 2022, dem zu entnehmen ist, es sollte berücksichtigt werden, dass der Versicherte vor dem Zeitpunkt des Gesundheitsschadens bemüht gewesen sei, einer 100%-Anstellung nachzugehen, aus wirtschaftlichen Gründen jedoch nur eine Teilzeitstelle gefunden habe (act. 7.2/107).