Es ist in der Regel vom letzten Lohn, welchen die versicherte Person vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt hat, auszugehen (BGE 135 V 58 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_832/2019 vom 5. Mai 2020 E. 6.1). Ausnahmen von der grundsätzlichen Massgeblichkeit des Vorinvalideneinkommens für das Valideneinkommen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Die Beweislast dafür trifft je nachdem, zu wessen Gunsten sich das Abrücken auswirkt, die versicherte Person oder die IV- Stelle (MEYER/REICHMUTH, in: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 2022, N. 53 zu Art.