Seite 8 b) Bezüglich des dargestellten medizinischen Sachverhaltes ist zu bemerken, dass die Arbeitsfähigkeit des Versicherten weder aus kardiologischer noch aus psychiatrischer Sicht abschliessend beurteilt zu werden braucht. Denn da der Beschwerdeführer offenbar nach wie vor zu 60 % im Service arbeitet, ist bei der Berechnung des Invalideneinkommens zwingend auf das betreffende Pensum abzustellen (vgl. dazu unten E. 4.4).