Sodann liegt ein E-Mail des Psychiaters Dr. G. an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers vom 15. Juli 2023 (act. 14.7) vor. Der Psychiater schildert darin, dass er vor kurzem das Restaurant besucht habe, in dem der Versicherte arbeitet. Man habe sich gegenseitig erkannt, weil der Versicherte schon zweimal bei einer Assistenzärztin von Dr. G. gewesen sei. Letzterer gab in dem E-Mail dann eine kurze psychiatrische Beurteilung ab gestützt auf seine Beobachtungen in Bezug den Versicherten. Er äusserte dabei namentlich die "Tendenz zur Dissimulation" und erörterte die Möglichkeit einer psychiatrischen Medikation.