3.3 a) Vorliegend besteht bezogen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nach dem Gesagten eine augenscheinliche Diskrepanz zwischen den Einschätzungen des RAD und der E. AG. Während der RAD es offenbar als zumutbar betrachtet, dass der Versicherte ein 60%-Pensum leistet, sollte laut der behandelnden Einrichtung ein Pensum von 30 % nicht überschritten werden. Es fragt sich, welcher Beurteilung hier zu folgen ist. Von Bedeutung erscheint diesbezüglich, dass der Bericht der E. AG – anders als die RAD-Stellungnahme – von einem Facharzt auf dem Gebiet der Kardiologie erstellt worden ist. Davon abgesehen sind auf Seiten des RAD auch gewisse Widersprüche zu erkennen. Während nämlich im