In der angestammten Tätigkeit als Hilfskoch sei eine Arbeitsfähigkeit von 60 % gegeben. Leidensadaptiert könne der Versicherte mit seiner lebenslangen Vorerfahrung in der Gastronomie seine Restarbeitsfähigkeit scheinbar gut in dieser Branche verwerten, so dass aus arbeitsmedizinischer Sicht die angestammte Tätigkeit mit den entsprechenden Teiladaptationen (Rücksicht des Betriebes) die gleiche zumutbare Leistung aufweise wie eine medizinisch-theoretisch adaptierte Arbeit (act. 7.2/112).