Bezüglich einer adaptierten Tätigkeit könne eine gewisse Arbeitsfähigkeit postuliert werden, eine exakte Leistungseinschätzung sei noch nicht möglich und sollte nach Möglichkeit in der Praxis ab Januar 2021 erprobt werden (act. 7.2/12). Während des Arbeitstrainings, welches der Beschwerdeführer bei der D. absolvierte, erging mit Datum vom 23. Februar 2022 eine weitere Stellungnahme des RAD. Dort ist ausgeführt, der Versicherte müsse in seiner Arbeit gebremst werden.