3. 3.1 Zunächst ist auf den massgebenden medizinischen Sachverhalt und damit zusammenhängend die Arbeitsfähigkeit des Versicherten einzugehen. Der Regionale ärztliche Dienst (RAD) führte im Rahmen einer Stellungnahme vom 5. November 2020 aus, der Versicherte leide an einer Herzinsuffizienz bei dilatativer Kardiomyopathie und schwerer koronarer 3- Gefässerkrankung. Der Beschwerdeführer weise eine dauerhaft deutlich verminderte Belastungsfähigkeit des Herz-Kreislauf-Systems auf. Eine durchgreifende interventionelle Behandlung sei noch nicht möglich gewesen, da bereits zu weite Teile des Herzens irreversibel geschädigt seien.