27 IVV) – im Rahmen der gemischten Methode komplementär sind, wobei der Haushaltsanteil nicht in Abhängigkeit vom Umfang der im Aufgabenbereich anfallenden Arbeiten festgesetzt werden darf. Daraus kann allerdings nicht abgeleitet werden, dass bei allen teilzeitlich erwerbstätigen Personen mit eigenem Haushalt ein Aufgabenbereich (mit einem Anteil im Umfang der nicht durch die Erwerbstätigkeit ausgefüllten Zeit) angenommen werden muss. Es kann sich bei der erwerbslosen Zeit auch um Freizeit handeln, welcher invalidenversicherungsrechtlich keine Bedeutung zukommt.