Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (Urteil des Bundesgerichts 9C_567/2012 vom 10. Januar 2013 E. 2.2.1, mit Verweisen). Grundsätzlich gilt, dass Erwerbstätigkeit und nichterwerblicher Aufgabenbereich – als solcher gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Pflege und Betreuung von Angehörigen (Art. 27 IVV) – im Rahmen der gemischten Methode komplementär sind, wobei der Haushaltsanteil nicht in Abhängigkeit vom Umfang der im Aufgabenbereich anfallenden Arbeiten festgesetzt werden darf.