Die Vorinstanz verzichtete auf eine Duplik. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2023 wurde den Parteien unter Einräumung des rechtlichen Gehörs eröffnet, dass das Obergericht aufgrund der Akten beabsichtige, im Rahmen der Beurteilung des vorliegenden Falles zu prüfen, ob bei der Bestimmung des Valideneinkommens entgegen der angefochtenen Verfügung nicht von einer Vollerwerbstätigkeit, sondern von einem Teilerwerbspensum von 50 % auszugehen sei (act. 12). Der Beschwerdeführer gab am 15. Januar 2024 eine Stellungnahme ab und reichte dabei ergänzende Unterlagen ein (act. 13). Die Vorinstanz liess sich nicht vernehmen.