B. Gegen letzteren Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde des durch RA AA. vertretenen Versicherten vom 1. Mai 2023, mit dem eingangs zitierten Rechtsbegehren (act. 1). Am 25. Mai 2023 erstattete die Vorinstanz ihre Vernehmlassung und stellt dabei den Antrag auf Abweisung der Beschwerde (act. 6). Mit Replik vom 14. Juni 2023 hielt der Beschwerdeführer an seinem Rechtsbegehren fest (act. 9). Die Vorinstanz verzichtete auf eine Duplik.