II. der Vorinstanz: Die Beschwerde sei abzuweisen. Sachverhalt A. Der am xx.xx.xxxx geborene A. (nachfolgend: der Versicherte oder Beschwerdeführer), damals zuletzt als Hilfskoch tätig, meldete sich im Oktober 2020 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Bezüglich gesundheitlicher Beeinträchtigung machte er folgende Angaben: dilatative Kardiomyopathie; Herzinsuffizienz (act. 7.2/1). Die IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden (nachfolgend: IV-Stelle oder Vorinstanz) tätigte die erwerblichen und medizinischen Abklärungen. Am 26. März 2021 teilte sie dem Versicherten mit, er habe Anspruch auf Arbeitsvermittlung.