I. des Beschwerdeführers: 1. Die Verfügung der Sozialversicherungen Appenzell Ausserrhoden vom 14. März 2023 sei aufzuheben. 2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer ab dem 4. April 2022 eine volle IV-Rente auszurichten. 3. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer ab dem 4. April 2022 eine 63%-Rente auszurichten. 4. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Untersuchung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zulasten der Beschwerdegegnerin.