Da sie beim Vorgespräch Eingliederung mit der Vorinstanz kein Interesse an beruflichen Massnahmen bekundete, sondern sich lediglich vorgestellt hatte, dass sie Anspruch auf Auszahlung von monatlichen Rentenleistungen haben könnte, wurde von der Aufgleisung konkreter beruflicher Massnahmen in der Folge abgesehen. Sollte die Beschwerdeführerin, insbesondere auch bei einer allfälligen Verschlechterung des Gesundheitszustands, neu ein Interesse an beruflichen Massnahmen haben, steht es ihr selbstverständlich frei, sich erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anzumelden.