Im Rahmen der allen Versicherten obliegenden Schadenminderungspflicht ist die Beschwerdeführerin vielmehr gehalten, alles Zumutbare zu unternehmen, um den Eintritt einer Invalidität zu verhindern (vgl. dazu Art. 7 IVG). Da sie beim Vorgespräch Eingliederung mit der Vorinstanz kein Interesse an beruflichen Massnahmen bekundete, sondern sich lediglich vorgestellt hatte, dass sie Anspruch auf Auszahlung von monatlichen Rentenleistungen haben könnte, wurde von der Aufgleisung konkreter beruflicher Massnahmen in der Folge abgesehen.