13, S. 2 unten) – anzumerken, dass der Umstand, dass sie nach eigenen Angaben bei verschiedenen Arbeiten, die sie früher selbständig erledigte, neu auf Hilfe durch Familienmitglieder angewiesen sei, nicht automatisch zu einem Anspruch auf Rentenleistungen der Invalidenversicherung führt. Im Rahmen der allen Versicherten obliegenden Schadenminderungspflicht ist die Beschwerdeführerin vielmehr gehalten, alles Zumutbare zu unternehmen, um den Eintritt einer Invalidität zu verhindern (vgl. dazu Art. 7 IVG).