2.6 Abschliessend ist – dies insbesondere unter Bezugnahme auf die von der Beschwerdeführerin gegenüber dem Eingliederungsberater der Vorinstanz formulierten Erwartung an die Invalidenversicherung (vgl. IV-act. 13, S. 2 unten) – anzumerken, dass der Umstand, dass sie nach eigenen Angaben bei verschiedenen Arbeiten, die sie früher selbständig erledigte, neu auf Hilfe durch Familienmitglieder angewiesen sei, nicht automatisch zu einem Anspruch auf Rentenleistungen der Invalidenversicherung führt.