ausdrücklich empfehlen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_556/2012 vom 25. Februar 2013 E. 5.4). Dies war bei den die Beschwerdeführerin behandelnden Ärzten – jedenfalls bis zum hier relevanten Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung – nicht der Fall. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.