Damit ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass bei der Beschwerdeführerin keine relevanten Einschränkungen in einem einen Rentenanspruch auslösenden Mass vorhanden sind und sich somit weitere Abklärungen erübrigen. Zur von der Beschwerdeführerin verlangten EFL- Abklärung ist zudem anzumerken, dass derartige Abklärungen lediglich dann in Betracht zu ziehen wären, wenn sich die beteiligten Fachärzte ausser Stande sehen würden, eine zuverlässige Einschätzung des leistungsmässig Machbaren vorzunehmen und deshalb eine konkrete leistungsorientierte berufliche Abklärung als zweckmässigste Massnahme