Wie aufgezeigt, vermag die Attestierung einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit durch die behandelnde Rheumatologin nicht zu überzeugen, während die Würdigung der medizinischen Unterlagen durch den RAD in dessen Berichten schlüssig und nachvollziehbar dargelegt wurde. Damit ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass bei der Beschwerdeführerin keine relevanten Einschränkungen in einem einen Rentenanspruch auslösenden Mass vorhanden sind und sich somit weitere Abklärungen erübrigen.