Seite 12 berichtet von erheblichen Einschränkungen im Haushalt und bei der Mitarbeit im Landwirtschaftsbetrieb; die von der Vorinstanz eingeholten Berichte der behandelnden Ärzte lassen allerdings wie aufgezeigt nicht auf eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit oder relevante Einschränkungen im Aufgabenbereich infolge dieser von der Beschwerdeführerin beklagten Beschwerden schliessen.