Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin waren im konkreten Fall im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung keine weiteren Abklärungen durch die Vorinstanz angezeigt. Aus psychiatrischer Sicht lag – was seitens der Beschwerdeführerin auch gar nicht behauptet wird – keine Arbeitsunfähigkeit bzw. Einschränkungen bei ihren Tätigkeiten im Haushalt oder im Landwirtschaftsbetrieb vor; eine diesbezügliche Arbeitsunfähigkeit wurde ihr von den psychiatrischen Behandlern auch in der Vergangenheit nicht attestiert und die zeitweise in Anspruch genommene psychotherapeutische Begleitung war bereits erfolgreich abgeschlossen worden.