2.5 Bei einer Gesamtbetrachtung der vorhandenen Unterlagen ist die leistungsabweisende Verfügung der Vorinstanz nicht zu beanstanden. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin waren im konkreten Fall im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung keine weiteren Abklärungen durch die Vorinstanz angezeigt.