d. Schliesslich holte die Vorinstanz im Rahmen der Rentenprüfung bei der N. einen Arbeitgeberfragebogen ein, welcher Mitte September 2022 ausgefüllt retourniert wurde (IV-act. 22). Aus den beigelegten Lohnblättern ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin von Ende 2020 bis September 2021 vorübergehend keine Arbeit auf Abruf für die D. ausgeführt hatte (im Sommer 2021 war sie allerdings auch auf der Alp, vgl. dazu IV-act. 5, S. 17), aber seit Oktober 2021 – wie schon früher – wieder in unregelmässigem Pensum als Reinigungskraft gearbeitet hatte.