Die psychiatrische Behandlung sei abgeschlossen, wobei seitens des Psychiaters gar nie eine Krankschreibung attestiert worden sei. Auch bezüglich der Lunge sei weder eine Sarkoidose noch eine andere Krankheit nachgewiesen worden. Die von der Rheumatologin attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin sei unter diesen Umständen "in keinster Weise nachzuvollziehen" und weitere Abklärungen daher nicht nötig.