Die Vorinstanz legte den von der Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde neu eingereichten Sprechstundenbericht der Rheumatologin dem RAD zur Beurteilung vor. Dr. B. wies in der mit der Vernehmlassung vom 25. Mai 2023 (act. 6) eingereichten RAD-Stellungnahme vom 15. Mai 2023 (act. 7) darauf hin, es sei "standesrechtlich bemerkenswert und versicherungsmedizinisch nicht anerkennenswert", dass