der im Bericht vom 15. Februar 2023 [act. 2/4] angebrachte Hinweis der Rheumatologin, wonach sie "die Patientin kaum Verlaufskontrollieren [könne] aufgrund der Distanz und da die Patientin sich meistens auf der Alm befindet", legt es nahe, dass, wenn überhaupt, lediglich sporadisch Konsultationen erfolgten). Die Vorinstanz legte den von der Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde neu eingereichten Sprechstundenbericht der Rheumatologin dem RAD zur Beurteilung vor.