am 18. Mai 2021 ausgestelltes Arbeitsunfähigkeitszeugnis in den vorinstanzlichen Akten (IV-act. 25, S. 13), wonach der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 18. Mai bis 16. Juli 2021 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde, während dieselbe Rheumatologin im Bericht vom 15. Juni 2021 (IV-act. 16) – also zeitlich gesehen in der Mitte der Dauer der bereits zuvor attestierten vollständigen Arbeitsunfähigkeit – festhielt, die Beschwerdeführerin habe nach der ersten Infiltration anfangs Juni 2021 "über eine beinahe Beschwerdefreiheit" berichtet und folgenden Befund anführte, welcher keine Arbeitsunfähigkeit nahelegt: