Diese Bemerkung legt nahe, dass die Attestierung einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit durch die Rheumatologin im Wesentlichen auf der Schilderung der Beschwerdeführerin, sie könne ihre Tätigkeiten im Haushalt und im Bauernbetrieb nicht mehr ausüben, basiert und nicht das Resultat von konkreten ärztlicherseits erhobenen Befunden darstellt. Mit Blick auf die von Dipl. med. M. im Bericht festgehaltenen rheumatologischen Befunde aus der persönlichen Untersuchung lässt sich eine vollständige Arbeitsunfähigkeit nicht erklären.