Seite 9 2.4 Die Beschwerdeführerin macht mit ihrer Beschwerde geltend, es würden bei ihr infolge der aktivierten Handgelenks- und Fussarthrosen erwiesenermassen erhebliche funktionelle und schmerzbedingte Einschränkungen bestehen, welche weitere Abklärungen erforderten. Zum Beweis wurde der Beschwerde insbesondere ein aktueller Sprechstundenbericht der behandelnden Rheumatologin Dipl. med. M. vom 15. Februar 2023 (act. 2.4) beigelegt und auf die Arbeitsunfähigkeitsatteste dieser Rheumatologin verwiesen. Dazu ist Folgendes in Erwägung zu ziehen: