g. Mit Blick auf diese soeben erwähnten Berichte der behandelnden Ärzte ist somit zusammenfassend festzuhalten, dass zwar der Hausarzt der Beschwerdeführerin in der Vergangenheit zeitweise eine ganze bzw. teilweise Arbeitsunfähigkeit attestiert hatte; gemäss Angaben im Verlaufsbericht vom 3. Juni 2022 erfolgte aus hausärztlicher Sicht nach rückläufigen Beschwerden im Fuss aber keine Krankschreibung mehr. Die psychiatrischen Behandler hatten der Beschwerdeführerin während der Behandlung explizit keine Arbeitsunfähigkeit attestiert bzw. psychiatrische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit verneint;