Seite 8 Arbeitsunfähigkeit attestiert worden und das Berichtsformular der IV könne nicht ausgefüllt werden (IV-act. 17). Der Vorinstanz wurde stattdessen der Abschlussbericht vom 28. Dezember 2021 (IV-act. 18), welcher zu Handen des Hausarztes erstellt worden war, in Kopie zugeschickt. Jenem Bericht ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ab Mitte Mai 2020 in Behandlung bei Dr. K. und Psychologin L. gewesen war. Behandlungsanlass sei eine langjährige rezidivierende depressive Symptomatik gewesen.