Seite 5 der gesundheitlichen Beeinträchtigung (vgl. dazu MEYER/REICHMUTH, a.a.O., N. 4 und 25 zu Art. 4 IVG; BGE 142 V 106 E. 3.2 und 4.2). Aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht ist nicht die Diagnose oder die Schwere einer Erkrankung entscheidend, sondern deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Auch dort, wo Ärzte therapeutische Massnahmen eruieren, stellt sich im Sozialversicherungsrecht einzig die Frage der Arbeitsfähigkeit.