Gegenstand der Versicherung ist somit nicht der Gesundheitsschaden an sich; vielmehr hat die gesundheitliche Beeinträchtigung im Gebiet der Invalidenversicherung rechtliche Bedeutung nur und erst, wenn sie sich – über die Arbeitsfähigkeit – auf die Erwerbsfähigkeit in andauernder und erheblicher Weise negativ auswirkt (MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung IVG, 4. Aufl. 2022, N. 1 ff. zu Art. 4 IVG).