Andererseits müssten die ausgewiesenen Einschränkungen im Haushalt und bei der Mithilfe im Landwirtschaftsbetrieb noch durch eine Haushaltsabklärung vor Ort bzw. eine EFL näher eruiert werden. Ohne diese Abklärungen könnten die funktionellen Auswirkungen der gesundheitlichen Störung und damit ein Leistungsanspruch gar nicht beurteilt werden. 2.2 In rechtlicher Hinsicht ist in diesem Zusammenhang vorab Folgendes hervorzuheben: