2.1 Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem sie es unterlassen habe, die ihr obliegenden, für die Beurteilung eines Leistungsanspruchs zwingend nötigen Sachverhaltsabklärungen zu treffen. So sei einerseits gar nie konkret ermittelt worden, inwieweit die Beschwerdeführerin überhaupt als erwerbstätig bzw. als im Aufgabenbereich tätig zu qualifizieren sei. Andererseits müssten die ausgewiesenen Einschränkungen im Haushalt und bei der Mithilfe im Landwirtschaftsbetrieb noch durch eine Haushaltsabklärung vor Ort bzw. eine EFL näher eruiert werden.