1.2 Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der weiteren Prozessvoraussetzungen ergibt, dass diese sowohl hinsichtlich der Beschwerdeberechtigung auf Seiten der Beschwerdeführerin und der von ihr bestellten Rechtsvertreterin als auch hinsichtlich der Form- und Seite 4 Fristerfordernisse mit Bezug auf die Beschwerdeschrift erfüllt sind (vgl. dazu insbesondere Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59, Art. 60 Abs. 1 und Art. 61 lit. b ATSG). 1.3 Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Materielles