F. Mit Vorbescheid vom 24. Januar 2023 (IV-act. 24) stellte die Vorinstanz gestützt auf diese RAD-Einschätzung eine Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Die Beschwerdeführerin erhob dagegen Einwand bei der Vorinstanz; sie verwies auf erhebliche Einschränkungen der Fuss- und Handgelenke, weshalb sie ihre Arbeit nicht mehr erledigen könne und auf Hilfe der IV angewiesen sei (IV-act. 25). Hierauf hielt die Vorinstanz mit Verfügung vom