E. Im Anschluss legte die Vorinstanz das aktualisierte Dossier erneut dem RAD zur Beurteilung vor. Dr. E. hielt im RAD-Bericht vom 27. September 2022 (IV-act. 23, S. 3 ff.) fest, bei der Beschwerdeführerin habe von Juni 2020 bis Dezember 2021 ein terminal begrenzter psychiatrischer Gesundheitsschaden vorgelegen, die dafür aufgegleiste Therapie sei inzwischen erfolgreich abgeschlossen. Die bei der Beschwerdeführerin gestellten somatischen Diagnosen seien mit den vorliegenden Befundberichten nicht IV-relevant.