D. Mit Mitteilung vom 16. September 2021 (IV-act. 14) teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit: "Gemäss unseren Abklärungen sehen Sie sich nicht mehr in der Lage, aufgrund Ihres Gesundheitszustandes einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, somit sind keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen angezeigt und werden dementsprechend abgeschlossen." Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin die Prüfung eines allfälligen Rentenanspruchs in Aussicht gestellt und in der Folge weitere Abklärungen an die Hand genommen.