Die Beschwerdeführerin fühle sich bei der Ausübung von bäuerlichen Aufgaben komplett eingeschränkt. An guten Tagen könne sie die dringlichsten Haushaltsaufgaben erledigen, meist sei sie aber auch da auf externe Unterstützung angewiesen. Ihre frühere Tätigkeit als Reinigungskraft im D. habe sie vor einem Jahr vorerst und vorübergehend eingestellt. Wegen geringer Schulbildung sehe sie keine alternativen Erwerbsmöglichkeiten. Sie habe sich vorgestellt, dass aufgrund ihrer Beeinträchtigungen ein Anspruch auf IV-Rente bestehe; bereits eine monatliche Auszahlung im Umfang von rund Fr. 400.-- bis Fr. 500.-- würde ihr gut weiterhelfen.