Obergericht Appenzell Ausserrhoden 3. Abteilung Urteil vom 12. Dezember 2023 Mitwirkende Obergerichtspräsident W. Kobler Oberrichter H.P. Fischer, M. Schneider Oberrichterinnen K. Schindler-Pfister, S. Scheidegger Obergerichtsschreiberin A. Mauerhofer Verfahren Nr. O3V 23 12 Sitzungsort Trogen Beschwerdeführerin A. vertreten durch: RA AA. Vorinstanz IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden, Rechtsdienst, Neue Steig 15, Postfach, 9102 Herisau Gegenstand Leistungen der Invalidenversicherung Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden vom 7. März 2023 Rechtsbegehren a) der Beschwerdeführerin: 1. Die Verfügung vom 7. März 2023 sei aufzuheben und die Angelegenheit sei zur weiteren Abklärung und Leistungsbeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Be- schwerdegegnerin. b) der Vorinstanz: Die Beschwerde sei abzuweisen. Sachverhalt A. Die am xx.xx.xxxx geborene A. (nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich am 17. Juni 2021 bei der IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden (nachfolgend: Vorinstanz) wegen Gelenk- und Gliederschmerzen zum Leistungsbezug an (IV-act. 1). B. Die Vorinstanz tätigte in der Folge verschiedene Abklärungen bei den behandelnden Ärzten. Auf Einzelheiten wird in den nachfolgenden Erwägungen (siehe insbesondere E. 2.3) noch näher eingegangen. Nachdem die Vorinstanz das Dossier dem regionalen ärztlichen Dienst (RAD) zur medizinischen Gesamtbeurteilung vorgelegt hatte, gelangte Dr. B. im RAD-Bericht vom 12. Juli 2021 (IV-act. 7) zu folgendem Schluss: "Die Bäuerin leidet an alterstypischen degenerativen Beschwerden an Händen und Füssen. Inwieweit die teilweise Krankschreibung auch in die Tat umgesetzt wird, erscheint gemäss der Aktenlage offen. Die V. scheint eher indolent zu sein. Es finden konservative therapeutische Bemühungen statt. Bei weiterer Eskalation stünden operative Massnahmen zur Verfügung. Eine pulmologische Untersuchung wird wohl vermutlich nicht weiterhelfen, eine Wiedervor- stellung bei der Rheumatologin ist 10/2021 angedacht, wo der weitere gesundheitliche Verlauf beurteilt und denn die Therapie angepasst werden wird." C. Am 1. September 2021 besuchte ein Eingliederungsberater der Vorinstanz die Beschwerde- führerin zu Hause (IV-act. 13). Beim Eingliederungsgespräch berichtete sie von starken und Seite 2 wiederkehrenden Schwellungen an Füssen und Handgelenken. Dank Schuheinlagen und Therapien habe eine gewisse Linderung der Beschwerden erzielt werden können. Zudem besuche die Beschwerdeführerin aktuell 14-täglich eine Psychotherapie im C.; anstehend sei ausserdem noch eine Untersuchung im Bereich Pneumologie sowie ein Termin in der Rheumatologie. Die Beschwerdeführerin fühle sich bei der Ausübung von bäuerlichen Aufgaben komplett eingeschränkt. An guten Tagen könne sie die dringlichsten Haus- haltsaufgaben erledigen, meist sei sie aber auch da auf externe Unterstützung angewiesen. Ihre frühere Tätigkeit als Reinigungskraft im D. habe sie vor einem Jahr vorerst und vorüber- gehend eingestellt. Wegen geringer Schulbildung sehe sie keine alternativen Erwerbs- möglichkeiten. Sie habe sich vorgestellt, dass aufgrund ihrer Beeinträchtigungen ein An- spruch auf IV-Rente bestehe; bereits eine monatliche Auszahlung im Umfang von rund Fr. 400.-- bis Fr. 500.-- würde ihr gut weiterhelfen. D. Mit Mitteilung vom 16. September 2021 (IV-act. 14) teilte die Vorinstanz der Beschwerdefüh- rerin mit: "Gemäss unseren Abklärungen sehen Sie sich nicht mehr in der Lage, aufgrund Ihres Gesund- heitszustandes einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, somit sind keine beruflichen Eingliede- rungsmassnahmen angezeigt und werden dementsprechend abgeschlossen." Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin die Prüfung eines allfälligen Rentenanspruchs in Aussicht gestellt und in der Folge weitere Abklärungen an die Hand genommen. E. Im Anschluss legte die Vorinstanz das aktualisierte Dossier erneut dem RAD zur Beurteilung vor. Dr. E. hielt im RAD-Bericht vom 27. September 2022 (IV-act. 23, S. 3 ff.) fest, bei der Beschwerdeführerin habe von Juni 2020 bis Dezember 2021 ein terminal begrenzter psychi- atrischer Gesundheitsschaden vorgelegen, die dafür aufgegleiste Therapie sei inzwischen erfolgreich abgeschlossen. Die bei der Beschwerdeführerin gestellten somatischen Diagno- sen seien mit den vorliegenden Befundberichten nicht IV-relevant. Bei freier Zeiteinteilung im Haushalt bzw. im speziellen Aufgabenbereich als Bäuerin liege kein Gesundheitsschaden vor, welcher sich wesentlich und anhaltend auswirken würde. F. Mit Vorbescheid vom 24. Januar 2023 (IV-act. 24) stellte die Vorinstanz gestützt auf diese RAD-Einschätzung eine Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Die Beschwerde- führerin erhob dagegen Einwand bei der Vorinstanz; sie verwies auf erhebliche Einschrän- kungen der Fuss- und Handgelenke, weshalb sie ihre Arbeit nicht mehr erledigen könne und auf Hilfe der IV angewiesen sei (IV-act. 25). Hierauf hielt die Vorinstanz mit Verfügung vom Seite 3 7. März 2023 (IV-act. 26) an der Leistungsabweisung fest. Da kein dauerhafter Gesundheits- schaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausgewiesen sei, bestehe kein Anspruch auf Rentenleistungen. G. Gegen diese Verfügung richtet sich die von der Beschwerdeführerin am 18. April 2023 erho- bene Beschwerde ans Obergericht mit den eingangs erwähnten Rechtsbegehren (act. 1). Mit Vernehmlassung vom 25. Mai 2023 (act. 6) verlangte die Vorinstanz die Beschwerdeab- weisung und reichte eine zusätzliche RAD-Stellungnahme vom 15. Mai 2023 (act. 7) ein. In der Replik vom 12. Juli 2023 nahm die Beschwerdeführerin dazu Stellung (act. 11) und hielt an ihren Beschwerdeanträgen fest. Nachdem die Vorinstanz stillschweigend auf die Einrei- chung einer Duplik verzichtet hatte, wurde die Angelegenheit zur Beratung an der Sitzung vom 12. Dezember 2023 der dritten Abteilung des Obergerichts traktandiert und mit vorlie- gendem Urteil darüber entschieden. Erwägungen 1. Formelles 1.1 Mit der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde werden Ansprüche aus Sozialversiche- rungsrecht geltend macht, konkret Ansprüche gegenüber der Invalidenversicherung. Gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- rechts (ATSG, SR 830.1) i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. b des Justizgesetzes (JG, bGS 145.31) beurteilt das Obergericht Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherungen. Da eine Verfügung der IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden angefochten ist, ist die örtliche Zuständig- keit gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Das Gesamtgericht hat Beschwerden in Sozialversicherungssachen (unter Vor- behalt der hier nicht betroffenen Zuständigkeiten des Einzelrichters) der 3. Abteilung zur Beurteilung zugewiesen (so publiziert im aktuellen Staatskalender Appenzell Ausserrhoden, abrufbar unter , Ziff. 2.6.1.2), weshalb diese zur Beurteilung der Beschwerde zuständig ist. 1.2 Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der weiteren Prozessvoraussetzungen ergibt, dass diese sowohl hinsichtlich der Beschwerdeberechtigung auf Seiten der Beschwer- deführerin und der von ihr bestellten Rechtsvertreterin als auch hinsichtlich der Form- und Seite 4 Fristerfordernisse mit Bezug auf die Beschwerdeschrift erfüllt sind (vgl. dazu insbesondere Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59, Art. 60 Abs. 1 und Art. 61 lit. b ATSG). 1.3 Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Materielles 2.1 Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem sie es unterlassen habe, die ihr obliegenden, für die Beurteilung eines Leistungsan- spruchs zwingend nötigen Sachverhaltsabklärungen zu treffen. So sei einerseits gar nie konkret ermittelt worden, inwieweit die Beschwerdeführerin überhaupt als erwerbstätig bzw. als im Aufgabenbereich tätig zu qualifizieren sei. Andererseits müssten die ausgewiesenen Einschränkungen im Haushalt und bei der Mithilfe im Landwirtschaftsbetrieb noch durch eine Haushaltsabklärung vor Ort bzw. eine EFL näher eruiert werden. Ohne diese Abklärungen könnten die funktionellen Auswirkungen der gesundheitlichen Störung und damit ein Leis- tungsanspruch gar nicht beurteilt werden. 2.2 In rechtlicher Hinsicht ist in diesem Zusammenhang vorab Folgendes hervorzuheben: a. Ein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung setzt voraus, dass die versicherte Person invalid oder von Invalidität unmittelbar bedroht ist. Als Invalidität gilt gemäss Art. 4 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheits- schaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde Erwerbsunfähigkeit. Gegenstand der Versicherung ist somit nicht der Gesundheitsschaden an sich; vielmehr hat die gesundheitliche Beeinträch- tigung im Gebiet der Invalidenversicherung rechtliche Bedeutung nur und erst, wenn sie sich – über die Arbeitsfähigkeit – auf die Erwerbsfähigkeit in andauernder und erheblicher Weise negativ auswirkt (MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung IVG, 4. Aufl. 2022, N. 1 ff. zu Art. 4 IVG). b. Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psy- chischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 6 ATSG). Das in der modernen Medizin vertretene bio-psycho-soziale Krankheitsmodell ist bedeutend weiter gefasst als der für die Belange der Rechtsanwendung im Bereich der Invaliditätsleistungen massgebende Begriff Seite 5 der gesundheitlichen Beeinträchtigung (vgl. dazu MEYER/REICHMUTH, a.a.O., N. 4 und 25 zu Art. 4 IVG; BGE 142 V 106 E. 3.2 und 4.2). Aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht ist nicht die Diagnose oder die Schwere einer Erkrankung entscheidend, sondern deren Aus- wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Auch dort, wo Ärzte therapeutische Massnahmen eruieren, stellt sich im Sozialversicherungsrecht einzig die Frage der Arbeitsfähigkeit. c. Sowohl das Verwaltungsverfahren als auch der gerichtliche Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (vgl. Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Demgemäss hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl. BGE 136 V 376 E. 4.1.1). Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leis- tungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ent- schieden werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_57/2019 vom 7. März 2019 E. 3.2). d. Ausgangspunkt der Ermittlung des Invaliditätsgrads bildet immer die Frage, in welchem Aus- mass die versicherte Person aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen arbeitsun- fähig ist. Für diese Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit der versicherten Person ist die Verwal- tung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 und 132 V 93 E. 4, je m.w.H.). e. Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweis- mittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsan- spruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Seite 6 f. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streiti- gen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwer- den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begrün- det sind. Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte (im vorlie- genden Verfahren diesbezüglich insbesondere von Relevanz: RAD-Berichten) kommt nach der Rechtsprechung ebenfalls Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvoll- ziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuver- lässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3). Zu den Aufgaben des RAD gehört - gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in der Verwaltung und auch an den Gerichten, die im Streitfall über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – insbesondere, den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen sowie sich zur Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zu äussern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_858/2014 vom 3. September 2015 E. 3.3.3 m.w.H.). 2.3 Im konkreten Fall liegen verschiedene medizinische Berichte der die Beschwerdeführerin behandelnden Arztpersonen in den vorinstanzlichen Akten. Diesen ist Folgendes zu entneh- men: a. Hausarzt Dr. F. berichtete im Fragebogen vom 28. Juni 2021 (IV-act. 5, S. 9 ff.), die seit Jahren von ihm hausärztlich betreute Beschwerdeführerin leide schon länger an Hand- gelenks- und Fussschmerzen. Sie sei, nach einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit vom 6. Juni bis 31. Dezember 2020, zunächst bis Ende Februar 2021 zu 75% arbeitsunfähig gewesen; seit 1. März 2021 sei sie zu 50% arbeitsunfähig bei folgenden Diagnosen: "Schmerzen Füsse beidseits (bis prätibial). DD: mech. Ueberbelastung bei Knick-Senk- Füssen? Sekundäre Arthrose OSG rechts? St. n. Ermündungsfraktur Os cuboideum rechter Fuss 9/2020; aktivierte rechtsbetonte Handgelenksarthrose beidseits (EM 2016, ED 2018)." Die Frage, wie viele Stunden pro Tag die bisherige Tätigkeit zumutbar sei, könne er nicht beantworten, ebenso wenig wie die Frage, in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin bei Aufgaben im Haushalt eingeschränkt sei. Im Verlaufsbericht vom 3. Juni 2022 (IV-act. 19, S. 3 ff.) gab der Hausarzt einen stationären Gesundheitszustand an und berichtete über rück- läufige Beschwerden im Fuss rechts, deshalb sei die attestierte 50%-ige Arbeitsunfähigkeit bis 30. September 2021 befristet gewesen; Therapien würden aktuell nur bei Bedarf erfolgen. b. Aus den dem ersten Hausarztfragebogen angefügten Kopien von diversen Arztberichten ist ersichtlich, dass der Hausarzt die Beschwerdeführerin im Sommer 2017 für weitergehende Seite 7 Abklärungen an die Handchirurgie im G. überwiesen hatte. Die dort zuständige Dr. H. hielt im Sprechstundenbericht vom 24. August 2017 (IV-act. 5, S. 2 f.) fest, die Beschwerde- führerin sei aktuell beschwerdefrei, so dass kein Handlungsbedarf bestehe, dies bei folgen- der Diagnose: "Subluxierte distale Ulna bei hochgradiger Ulnaminusvariante mit leichter Fehlbildung des distalen Radioulnargelenkes und beginnender Arthrose rechts ausgeprägter als links. Wahrscheinlich Status nach Ellbogenfraktur in der Kindheit rechts." Am 12. Dezem- ber 2019 (IV-act. 5, S. 4) erfolgte eine erneute Befundaufnahme bei der Handchirurgin. Dr. H. berichtete, die Situation sei eigentlich identisch mit derjenigen vor 2 Jahren, habe sich allerdings "schmerztechnisch verschlechtert, die Patientin hat nicht immer Schmerzen, aber doch relativ häufig einschiessende Probleme mit Schmerzen", so dass eine Kortisoninfiltra- tion rechts durchgeführt worden sei. Gemäss Folgebericht vom 16. Januar 2020 (IV-act. 5, S. 6) komme die Beschwerdeführerin mit den beidseits verordneten Ledermanschetten gut zurecht. Durch die Infiltration in das distale Radioulnargelenk rechts gehe es der rechten Hand klar besser, so dass nun dieselbe Infiltration auch links durchgeführt worden sei und der Fall für den Moment abgeschlossen werden könne. c. Aus weiteren Berichtskopien ergibt sich ausserdem, dass der Hausarzt die Beschwerdefüh- rerin im Herbst 2020 zur Abklärung eines unklaren Schwellungszustands des rechten Fusses an die Radiologie im G. überwiesen hatte. Die dort vorgenommenen Untersuchungen zeigten einen "MR-tomographische[n] Nachweis einer stressbedingten ödematösen Signalalteration des Os cuboideum wie bei Ermüdungs- bzw. Insuffizienzfraktur. Kein Nachweis einer cortica- len Unterbrechung bzw. signifikanten Dislokation. Begleitende konsekutive Schwellung der Weichteile" (IV-act. 5, S. 7 f.). d. Weitere Abklärungen erfolgten in der I.; gemäss Bericht von Dipl. med. J. vom 15. Juni 2021 (IV-act. 5, S. 16 ff.) wurden dort folgende Diagnosen gestellt: "1. Ziehende Schmerzen Füsse bds bis prätibial […]; 2. Aktivierte, rechtsbetonte Handgelenkarthrose bds. […]; 3. Thorako- lumbovertebrales - / -spondylogenes Syndrom mit / bei leichter Fehlhaltung, muskulären Dysbalancen und segmentalen Dysfunktionen der mittleren und oberen BWS; 4. Varicosis der unteren Extremitäten; 5. Vd. auf arterielle Hypertonie; 6. Depression." Nach einer In- filtration des rechten oberen Sprunggelenks berichtete die Beschwerdeführerin "über eine beinahe Beschwerdefreiheit am 15.06.2021. Auf Wunsch erfolgte daher noch eine Infiltration des linken oberen Sprunggelenks mit 20 mg Triamcinolon. Hier ist das Ansprechen noch ausstehend." Ausserdem sei für die Knick-Senkfüsse ein Rezept abgegeben worden. e. Nachdem die Vorinstanz im Zusammenhang mit der im letzteren Bericht erwähnten psychi- schen Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin auch noch bei der C. einen Bericht angefordert hatte, teilte diese am 17. Mai 2022 mit, bis dato sei der Beschwerdeführerin keine Seite 8 Arbeitsunfähigkeit attestiert worden und das Berichtsformular der IV könne nicht ausgefüllt werden (IV-act. 17). Der Vorinstanz wurde stattdessen der Abschlussbericht vom 28. Dezember 2021 (IV-act. 18), welcher zu Handen des Hausarztes erstellt worden war, in Kopie zugeschickt. Jenem Bericht ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ab Mitte Mai 2020 in Behandlung bei Dr. K. und Psychologin L. gewesen war. Behandlungsanlass sei eine langjährige rezidivierende depressive Symptomatik gewesen. Bei Behandlungsbeginn hätten im 14-Tage-Rhythmus Gespräche stattgefunden, im Verlauf habe der Abstand ver- grössert werden können und die Beschwerdeführerin sei einmal pro Monat in psychiatrische Konsultationen gekommen. Die Anpassung der Medikation und die Gesprächstherapie habe zu einer Verbesserung der depressiven Symptomatik geführt. Nach einer mehrmonatigen Therapiepause habe sich die Patientin am 14. Dezember 2021 in Absprache mit den Be- handlern entschieden, die psychotherapeutische Behandlung abzuschliessen. f. Dem Verlaufsbericht des Hausarztes vom 3. Juni 2022 (IV-act. 19, S. 3 ff.) war der Bericht vom 2. September 2021 über die inzwischen erfolgte pneumologische Konsultation beigefügt (IV-act. 19, S. 6 ff.), welche aufgrund der Angabe eines seit 20 Jahren bestehenden chro- nischen Hustens der Beschwerdeführerin und einem aufgrund der beklagten Gelenkschmer- zen aufgekommenen Verdachts auf Sarkoidose eingeleitet worden war. In diesem Bericht wurde die pulmonale Anamnese als "nicht sehr auffällig" bezeichnet; der Husten falle in der Sprechstunde nicht auf und die Lungenfunktion zeige einen Normalbefund. Auch die zusätz- lich veranlasste computertomographische Untersuchung ergab keinen Hinweis auf das Vorliegen einer Sarkoidose (IV-act. 19, S. 2). g. Mit Blick auf diese soeben erwähnten Berichte der behandelnden Ärzte ist somit zusammen- fassend festzuhalten, dass zwar der Hausarzt der Beschwerdeführerin in der Vergangenheit zeitweise eine ganze bzw. teilweise Arbeitsunfähigkeit attestiert hatte; gemäss Angaben im Verlaufsbericht vom 3. Juni 2022 erfolgte aus hausärztlicher Sicht nach rückläufigen Beschwerden im Fuss aber keine Krankschreibung mehr. Die psychiatrischen Behandler hatten der Beschwerdeführerin während der Behandlung explizit keine Arbeitsunfähigkeit attestiert bzw. psychiatrische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit verneint; inzwischen wurde die psychotherapeutische Gesprächstherapie zudem erfolgreich abgeschlossen. Die erstmals im Jahr 2017 aufgegleiste Behandlung der Handgelenksbe- schwerden bei Dr. H. konnte nach erfolgreicher Therapie mit Handgelenksmanschetten und Infiltrationen ebenfalls vorläufig abgeschlossen und die Fussbeschwerden mit Infiltrationen gelindert werden. Seite 9 2.4 Die Beschwerdeführerin macht mit ihrer Beschwerde geltend, es würden bei ihr infolge der aktivierten Handgelenks- und Fussarthrosen erwiesenermassen erhebliche funktionelle und schmerzbedingte Einschränkungen bestehen, welche weitere Abklärungen erforderten. Zum Beweis wurde der Beschwerde insbesondere ein aktueller Sprechstundenbericht der behan- delnden Rheumatologin Dipl. med. M. vom 15. Februar 2023 (act. 2.4) beigelegt und auf die Arbeitsunfähigkeitsatteste dieser Rheumatologin verwiesen. Dazu ist Folgendes in Erwägung zu ziehen: a. Im von der Beschwerdeführerin neu eingereichten Sprechstundenbericht (act. 2.4) hielt die Rheumatologin (unter anderem; siehe dazu sogleich) zwar tatsächlich fest, die Beschwerde- führerin beklage eine Zunahme von intermittierend bestehenden Gelenkschmerzen am gesamten Bewegungsapparat; die Rückenschmerzen seien gemäss Angaben der Beschwerdeführerin so schlimm wie noch nie und auch die Hände bereiteten ihr Beschwer- den, so dass sie verschiedentlich auf die Unterstützung von Familienmitgliedern bei Arbeiten im Haus oder Stall angewiesen sei. Dabei handelt es sich allerdings um eine Wiedergabe der von der Beschwerdeführerin subjektiv berichteten Situation und nicht um objektive Feststellungen der Rheumatologin, die sich aufgrund der ärztlichen Untersuchung ergeben hatten. Notabene ist im besagten Sprechstundenbericht bei den eingangs angeführten Diagnosen bezüglich der Fussschmerzen explizit vermerkt, dass die Infiltration sowohl rechts als auch links zu einem guten bzw. sogar sehr guten Ansprechen geführt habe; in der Sprechstunde von Mitte Februar 2023 habe die Beschwerdeführerin berichtet, dass es ihr seit dem Tragen der verordneten Schuheinlagen besser gehe. Weiter hielt die Rheumato- login fest, in der klinischen Untersuchung hätten sich keine sensomotorischen Ausfälle gezeigt und es habe keine Hinweise für eine Radikulopathie gegeben. Sie empfahl eine aktiv orientierende Physiotherapie für die Rücken- und sonstigen Beschwerden und führte an: "Meinerseits habe ich aktuell eine 100%-ige AUF ausgestellt. Anscheinend ist ein IV-Verfahren am Laufen und sei nun aufgrund nur bestehender psychischer Probleme abgelehnt worden. Für die Patientin stehen jedoch die Beschwerden am Bewegungsapparat, welcher der wirkliche Grund für die «Arbeitsunfähigkeit» sei im Vordergrund." Diese Bemerkung legt nahe, dass die Attestierung einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit durch die Rheumatologin im Wesentlichen auf der Schilderung der Beschwerdeführerin, sie könne ihre Tätigkeiten im Haushalt und im Bauernbetrieb nicht mehr ausüben, basiert und nicht das Resultat von konkreten ärztlicherseits erhobenen Befunden darstellt. Mit Blick auf die von Dipl. med. M. im Bericht festgehaltenen rheumatologischen Befunde aus der persönlichen Untersuchung lässt sich eine vollständige Arbeitsunfähigkeit nicht erklären. Seite 10 b. Es fällt im Übrigen auf, dass die besagte Rheumatologin der Beschwerdeführerin wiederholt nicht näher begründete Arbeitsunfähigkeitszeugnisse ausstellte, welche gestützt auf die vor- handenen Unterlagen ebenfalls nicht nachvollzogen werden können. So findet sich ein von Dipl. med. M. am 18. Mai 2021 ausgestelltes Arbeitsunfähigkeitszeugnis in den vorinstanz- lichen Akten (IV-act. 25, S. 13), wonach der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 18. Mai bis 16. Juli 2021 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde, während dieselbe Rheumatologin im Bericht vom 15. Juni 2021 (IV-act. 16) – also zeitlich gesehen in der Mitte der Dauer der bereits zuvor attestierten vollständigen Arbeitsunfähigkeit – festhielt, die Be- schwerdeführerin habe nach der ersten Infiltration anfangs Juni 2021 "über eine beinahe Beschwerdefreiheit" berichtet und folgenden Befund anführte, welcher keine Arbeitsunfähig- keit nahelegt: "Gelenke obere Extremitäten: Schultergelenke indolent, freie Beweglichkeit mit problemlosem Nacken- und Schürzengriff bds. Krafttests Rotatorenmanschette seitengleich. Ellbogen frei be- weglich. Leichte Schmerzangabe rechts bei Dorsalextension, ansonsten Handgelenke ohne Druckdolenzen, keine Volarflexionsschmerzen. Gänslen-Zeichen beider Hände negativ. MCP-, PIP- und DIP-Gelenke ohne Druckdolenzen und Schwellungen. Keine Bandlaxitätszeichen. Ge- lenke untere Extremitäten: Leichte Valgusfehlstellung, Hüft- und Kniegelenke bds. frei beweglich ohne Schmerzangabe. Kein Kniegelenkserguss, kein femoropatelläres Reiben. Ausgeprägte Knicksenkfüsse, OSG frei beweglich ohne Druckdolenzen und Schwellungen. Gänslen-Zeichen beider Füsse negativ. MTP ohne Druckdolenzen und Schwellungen. Zehengelenke unauffällig. Keine Wurstzehen. Wirbelsäule: Schulterprotraktion, Haltungsinsuffizienz, HWS, BWS und LWS frei beweglich ohne Schmerzangabe. Neurologie: BSR, TSR, PSR und ASR symmetrisch aus- lösbar. Oberflächensensibilität der oberen und unteren Extremitäten allseits symmetrisch. Kraftentwicklung der Kennmuskeln seitengleich intakt." c. Unklar bleibt gestützt auf die vorhandenen Unterlagen schliesslich auch, auf welchen kon- kreten Befunden die von Dipl. med. M. nach dem ersten Arbeitsunfähigkeitszeugnis für den Zeitraum 18. Mai bis 16. Juli 2021 jeweils nahtlos anschliessende Attestierung einer unver- ändert andauernden vollständigen Arbeitsunfähigkeit basiert (vgl. IV-act. 25, S. 12 ff.: demnach wurde die Beschwerdeführerin jeweils bei Ablauf der für eine bestimmte Zeit im Vornherein attestierten Arbeitsunfähigkeit erneut zu 100% arbeitsunfähig geschrieben, ohne dass ersichtlich wäre, welche weiteren Untersuchungen erfolgt waren und zu diesem Schluss geführt hatten; der im Bericht vom 15. Februar 2023 [act. 2/4] angebrachte Hinweis der Rheu- matologin, wonach sie "die Patientin kaum Verlaufskontrollieren [könne] aufgrund der Distanz und da die Patientin sich meistens auf der Alm befindet", legt es nahe, dass, wenn überhaupt, lediglich sporadisch Konsultationen erfolgten). Die Vorinstanz legte den von der Beschwer- deführerin mit ihrer Beschwerde neu eingereichten Sprechstundenbericht der Rheumatologin dem RAD zur Beurteilung vor. Dr. B. wies in der mit der Vernehmlassung vom 25. Mai 2023 (act. 6) eingereichten RAD-Stellungnahme vom 15. Mai 2023 (act. 7) darauf hin, es sei "stan- desrechtlich bemerkenswert und versicherungsmedizinisch nicht anerkennenswert", dass Seite 11 die behandelnde Rheumatologin in wenigen Zeugnissen teils über viele Monate im Vorn- herein eine Arbeitsunfähigkeit attestiere. Der Hausarzt habe nach einem Rückgang der Fussbeschwerden die von ihm attestierte Arbeitsunfähigkeit bis Ende September 2021 befristet. Eine rheumatoide Systemerkrankung liege nicht vor. Die psychiatrische Behand- lung sei abgeschlossen, wobei seitens des Psychiaters gar nie eine Krankschreibung attes- tiert worden sei. Auch bezüglich der Lunge sei weder eine Sarkoidose noch eine andere Krankheit nachgewiesen worden. Die von der Rheumatologin attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin sei unter diesen Umständen "in keinster Weise nachzuvollziehen" und weitere Abklärungen daher nicht nötig. Diese ausführlich begründete Stellungnahme des RAD-Arztes kann – im Gegensatz zur an- haltenden Attestierung einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit durch die Rheumatologin – ohne weiteres schlüssig nachvollzogen werden und leuchtet ein. d. Schliesslich holte die Vorinstanz im Rahmen der Rentenprüfung bei der N. einen Arbeitgeber- fragebogen ein, welcher Mitte September 2022 ausgefüllt retourniert wurde (IV-act. 22). Aus den beigelegten Lohnblättern ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin von Ende 2020 bis September 2021 vorübergehend keine Arbeit auf Abruf für die D. ausgeführt hatte (im Sommer 2021 war sie allerdings auch auf der Alp, vgl. dazu IV-act. 5, S. 17), aber seit Oktober 2021 – wie schon früher – wieder in unregelmässigem Pensum als Reinigungskraft gearbeitet hatte. Auch daraus ergeben sich somit keine Anhaltspunkte für dauerhafte, invalidenversicherungsrechtlich relevante gesundheitliche Einschränkungen der Beschwerdeführerin. Im Gegenteil: Die Arbeitgeberin erklärte im Fragebogen sogar explizit, die seit November 2014 auf Abruf tätige Beschwerdeführerin sei "immer noch bei uns tätig und arbeitsfähig." 2.5 Bei einer Gesamtbetrachtung der vorhandenen Unterlagen ist die leistungsabweisende Ver- fügung der Vorinstanz nicht zu beanstanden. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin waren im konkreten Fall im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung keine weiteren Abklärungen durch die Vorinstanz angezeigt. Aus psychiatrischer Sicht lag – was seitens der Beschwerdeführerin auch gar nicht behauptet wird – keine Arbeitsunfähigkeit bzw. Einschränkungen bei ihren Tätigkeiten im Haushalt oder im Landwirtschaftsbetrieb vor; eine diesbezügliche Arbeitsunfähigkeit wurde ihr von den psychiatrischen Behandlern auch in der Vergangenheit nicht attestiert und die zeitweise in Anspruch genommene psychothe- rapeutische Begleitung war bereits erfolgreich abgeschlossen worden. Aus somatischer Sicht beklagt die Beschwerdeführerin zwar mit ihrer Beschwerde diverse Schmerzen und Seite 12 berichtet von erheblichen Einschränkungen im Haushalt und bei der Mitarbeit im Landwirt- schaftsbetrieb; die von der Vorinstanz eingeholten Berichte der behandelnden Ärzte lassen allerdings wie aufgezeigt nicht auf eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Arbeitsun- fähigkeit oder relevante Einschränkungen im Aufgabenbereich infolge dieser von der Beschwerdeführerin beklagten Beschwerden schliessen. Wie aufgezeigt, vermag die Attestierung einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit durch die behandelnde Rheumatologin nicht zu überzeugen, während die Würdigung der medizinischen Unterlagen durch den RAD in dessen Berichten schlüssig und nachvollziehbar dargelegt wurde. Damit ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass bei der Beschwerdeführerin keine relevanten Ein- schränkungen in einem einen Rentenanspruch auslösenden Mass vorhanden sind und sich somit weitere Abklärungen erübrigen. Zur von der Beschwerdeführerin verlangten EFL- Abklärung ist zudem anzumerken, dass derartige Abklärungen lediglich dann in Betracht zu ziehen wären, wenn sich die beteiligten Fachärzte ausser Stande sehen würden, eine zuverlässige Einschätzung des leistungsmässig Machbaren vorzunehmen und deshalb eine konkrete leistungsorientierte berufliche Abklärung als zweckmässigste Massnahme ausdrücklich empfehlen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_556/2012 vom 25. Februar 2013 E. 5.4). Dies war bei den die Beschwerdeführerin behandelnden Ärzten – jedenfalls bis zum hier relevanten Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung – nicht der Fall. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 2.6 Abschliessend ist – dies insbesondere unter Bezugnahme auf die von der Beschwerdefüh- rerin gegenüber dem Eingliederungsberater der Vorinstanz formulierten Erwartung an die Invalidenversicherung (vgl. IV-act. 13, S. 2 unten) – anzumerken, dass der Umstand, dass sie nach eigenen Angaben bei verschiedenen Arbeiten, die sie früher selbständig erledigte, neu auf Hilfe durch Familienmitglieder angewiesen sei, nicht automatisch zu einem Anspruch auf Rentenleistungen der Invalidenversicherung führt. Im Rahmen der allen Versicherten obliegenden Schadenminderungspflicht ist die Beschwerdeführerin vielmehr gehalten, alles Zumutbare zu unternehmen, um den Eintritt einer Invalidität zu verhindern (vgl. dazu Art. 7 IVG). Da sie beim Vorgespräch Eingliederung mit der Vorinstanz kein Interesse an berufli- chen Massnahmen bekundete, sondern sich lediglich vorgestellt hatte, dass sie Anspruch auf Auszahlung von monatlichen Rentenleistungen haben könnte, wurde von der Aufgleisung konkreter beruflicher Massnahmen in der Folge abgesehen. Sollte die Beschwerdeführerin, insbesondere auch bei einer allfälligen Verschlechterung des Gesundheitszustands, neu ein Interesse an beruflichen Massnahmen haben, steht es ihr selbstverständlich frei, sich erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anzumelden. Seite 13 3. Kosten und Entschädigung 3.1 Nach Art. 61 lit. fbis ATSG i.V.m. 69 Abs. 1bis IVG sind Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung kosten- pflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festgelegt. Vorliegend erscheint die in vergleichba- ren Fällen übliche Entscheidgebühr von Fr. 800.-- als angemessen. Da die Beschwerde- führerin mit ihrer Beschwerde unterlegen ist, sind diese Kosten von ihr zu tragen. Sie können mit dem von ihr bereits geleisteten Kostenvorschuss verrechnet werden. 3.2 Beim vorliegenden Verfahrensausgang sind keine Parteientschädigungen auszurichten, da die Beschwerdeführerin unterlegen und die obsiegende IV-Stelle eine staatliche Einrichtung ist (Art. 61 lit. g ATSG e contrario; UELI KIESER, Kommentar ATSG, 4. Aufl. 2020, N. 218 zu Art. 61 ATSG). Seite 14 Demgemäss erkennt das Obergericht: 1. Die Beschwerde von A. wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführerin wird eine Entscheidgebühr von Fr. 800.-- auferlegt, unter Verrech- nung mit dem von ihr in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvorschuss. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Rechtsmittel: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 82 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, schriftlich einzu- reichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind – soweit vorhanden – beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). 5. Mitteilung an: - RA AA., mit Gerichtsurkunde - IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden, mit Gerichtsurkunde - Bundesamt für Sozialversicherungen, eingeschrieben Im Namen der 3. Abteilung des Obergerichts Der Obergerichtspräsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Walter Kobler lic. iur. Annika Mauerhofer versandt am: 14. Dezember 2023 Seite 15